Obdachlosigkeit
Drohender Wohnungsverlust
Der Verlust der Wohnung kann in vielen Fällen verhindert werden, wenn Sie rechtzeitig handeln und Ihre Rechte in Anspruch nehmen. Auf dieser Seite sind die wichtigsten Informationen über Ihre Rechte und über Hilfsangebote zusammengefasst. Handeln Sie bitte bei einem drohenden Wohnungsverlust schnell und nehmen Sie die verschiedenen Hilfsangebote an. Nur so gibt es eine Chance zum möglichen Erhalt Ihrer Wohnung.
Kündigung
Wann kann die Vermieterin oder der Vermieter Ihre Wohnung kündigen?
Bei Mietschulden
Sie können fristlos gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand zwei Monatsmieten beträgt oder Sie mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug sind.
Bei Mietrückständen müssen Sie sofort handeln. Eine Kündigung wegen Mietschulden können Sie rückgängig machen, wenn Sie den Mietrückstand ausgleichen. Lassen Sie sich unbedingt so früh wie möglich beraten.
Falls Sie aus eigenen finanziellen Mitteln ihre Miete/Kaution nicht stemmen können, können Sie Sozialhilfe beim Landratsamt Karlsruhe oder Arbeitslosengeld II beim Jobcenter Karlsruhe beantragen.
Bei verspäteten Mietzahlungen
Sie können auch dann fristlos gekündigt werden, wenn keine Mietrückstände bestehen, sondern die Miete erst nach dem 3. Werktag bei der Vermieterin oder dem Vermieter eingeht.
Bei Eigenbedarf
Eigenbedarf muss Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter begründen. Eigenbedarf ist nur in bestimmten Fällen rechtlich zulässig.
Bei mietwidrigem Gebrauch der Wohnung
Zum Beispiel bei Ruhestörung, Nichtbeachten der Hausordnung. Die Kündigung des Mietverhältnisses ist in diesem Fall nur zulässig, wenn Sie vorher eine schriftliche Abmahnung erhalten haben. Sie können der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Hierfür ist Voraussetzung, dass die fristlose Kündigung, obwohl Sie rechtlich wirksam ist, für Sie eine unzumutbare Härte darstellt. Bei der Beurteilung, wann die Kündigung für Sie eine unzumutbare Härte darstellt, hilft Ihnen die Rechtsberatung bei einer Anwältin, einem Anwalt oder beim Mieterverein.
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen!
Ihre Wohnung ist gekündigt worden, was müssen Sie tun?
Nehmen Sie unbedingt sofort eine Rechtsberatung oder Beratung in Anspruch.
Eine Rechtsberatung erhalten Sie bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, dem örtlichen Mieterverein oder der Beratungsstelle im Amtsgericht.
Die Rechtsberatung kostet Geld. In folgenden Fällen müssen Sie die Kosten nicht tragen:
- Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung für Ihr Mietverhältnis abgeschlossen haben. Sie können Ihre Rechtsschutzversicherung aber nur in Anspruch nehmen, wenn diese mindestens drei Monate vor der Kündigung abgeschlossen wurde. Beantragen Sie im Rechtsfall unbedingt vor Inanspruchnahme Ihrer Versicherung Deckungsschutz.
- Wenn Sie Mitglied im Mieterverein sind, erhalten Sie dort eine kostenlose Beratung. Sie kann Ihnen direkt, ohne Wartezeit, mit Eintritt in den Mieterverein gewährt werden. Beim Vereinseintritt fallen Mitgliedsbeiträge an.
- Wenn Sie ein niedriges Einkommen haben, erhalten Sie kostenlose Rechtsberatung über die so genannte Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Die „Prozesskostenhilfe“ müssen Sie beim Amtsgericht beantragen. Hierzu gibt es besondere Antragsformulare, die Sie beim Amtsgericht, bei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten erhalten.
Adressen:
Mietverein Karlsruhe:
Ritterstraße 24
76137 Karlsruhe
Telefonnummer: 0721 375091
Beratung bei Kündigung und Räumungsklage auch in Bruchsal möglich.
Amtsgericht Bruchsal/Rechtsantragsstelle:
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
Schönbornstraße 18
76646 Bruchsal
Telefonnummer: 07251 74-0
Julius-Itzel-Haus Bruchsal:
Ambulante Fachberatung von Menschen, die wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind.
Telefonnummer: 07251 9793-0
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Räumungsklage
Wenn Sie nicht freiwillig aus der gekündigten Wohnung
ausziehen, kann die Vermieterin oder der Vermieter den Auszug durch eine Räumungsklage erzwingen. Die Räumungsklage wird Ihnen durch das Amtsgericht schriftlich zugestellt. Nehmen Sie unbedingt nach Erhalt der Räumungsklage sofort Hilfe in Anspruch bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, dem Mieterverein und sprechen Sie unverzüglich beim Rathaus vor. Zur Räumungsklage sollten Sie folgendes wissen:
- Eine Klage wegen Mietrückständen können Sie rückgängig machen, wenn Sie die Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage ausgleichen.
- Wenn Sie selbst den Mietrückstand nicht ausgleichen können, kann eine Übernahme Ihrer Mietschulden geprüft werden.
- Zur Räumungsklage können Sie innerhalb einer kurzen Frist schriftlichStellung nehmen.
- Zum mündlichen Verhandlungstermin müssen Sie erscheinen.Bei diesem Termin können Sie, falls notwendig, eine Räumungsfristbeantragen.
- Wenn Sie den mündlichen Verhandlungstermin versäumen, wird einVersäumnisurteil gegen Sie erlassen. Das heißt, Ihr Vermieter kann Siemit Hilfe einer Zwangsräumung aus Ihrer Wohnung verweisen. DieZwangsräumung wird von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt.
- Gegen ein Versäumnisurteil können Sie binnen zwei Wochen nach.Zustellung Einspruch einlegen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Suche nach neuer Unterkunft
In Zeitungen:
- Der Kurier
- Wochenblatt Bruchsal
- Wochenblatt Bretten
- Kraichtalbote
- Mitteilungsblatt der Stadt Kraichtal (kostenpflichtig)
- Bruchsaler Rundschau, Samstagsausgabe (kostenpflichtig)
Im Internet:
Unterkunft in Pensionen oder Ferienwohnungen
Unter diesen Link Sie den Gästeführer Essen und Schlafen herunterladen.Dort gibt es Ferienwohnungen und Pensionen für eine kurzfristige Unterkunft.
Sozialer Wohnungsbau /Wohnberechtigungsschein:
Um sich um eine Wohnung im sozialen Wohnungsbau bewerben zu können, brauchen sie einen Wohnberechtigungsschein. Diesen können Sie im Rathaus Kraichtal beim Sachgebiet Planung und Umwelt unter 07250 7732 beantragen. Kraichtal selbst hat keinen sozialen Wohnungsbau, jedoch umliegende Gemeinden, bei denen sie sich bewerben können.
Unterkunft bei Dritten:
Fragen Sie in Ihrem Bekannten-, Freundeskreis oder bei Verwandten nach einer kurzfristigen Unterkunft für die nächsten Tage und Wochen.
Eine Unterkunft bei Dritten ist immer besser als eine städtische Notunterkunft in Obdachlosen-und Flüchtlingsheimen!
Wohnungsverlust
Wenn Ihre Wohnung nicht mehr zu halten ist und Sie keinen Ersatzwohnraum zur Verfügung haben, wenden Sie sich unbedingt an die Gemeindesozialarbeit im Rathaus unter Telefonnummer: 07250 77-271.
Jetzt muss in jedem Fall Ihre Unterkunft geklärt werden. Der Rechtsstaat hält für Mieterinnen und Mieter Schutzrechte bereit, die Sie in Anspruch nehmen können. Scheuen Sie sich deshalb nicht, denn: Der Erhalt Ihrer Wohnung ist für Sie lebensnotwendig.
Bitte bringen sie folgende Unterlagen zum Gespräch mit:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland
- Einkommensunterlagen wie z. B. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Rente, Sozialhilfe
- bei akuter Obdachlosigkeit: zusätzlich geeignete Unterlagen, die die akute Obdachlosigkeit zeigen wie z. B. Gerichtsbeschluss, Entlassungsschein, Nachweis über Unterkunftsverlust
- zusätzlich Unterlagen, die den drohenden Wohnungsverlust verdeutlichen wie z. B. Kündigung, Räumungsklage, Räumungstermin
- Mietvertrag
- Zahlungsnachweise bezüglich der laufenden Miete wie z. B. Kontoauszug
- Im Einzelfall kann man von Ihnen weitere Informationen und Nachweise verlangen.
Informationen zu Kündigung, Räumungsklage und Wohnungsverlust vom Landratsamt Karlsruhe
Hier finden Sie Flyer mit Informationen zur Wohnungssicherung, Wohnungssuche, Kündigung, Räumungsklage sowie Wohnungsverlust:
Kontakt
Rufen Sie uns zur Terminvereinbarung an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail.
Landratsamt Karlsruhe
Amt für Grundsatz und Soziales
Außenstelle Bruchsal
Am Alten Güterbahnhof 9
76646 Bruchsal
Ansprechpersonen:
Frau Tiefenbach-Bilwachs: Telefonnummer: 0721 936 - 66 480
Frau Lais: Telefonnummer: 0721 936 - 66 490
Telefonische Sprechzeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
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