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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google Ireland Limited
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Freiwillige Feuerwehr Kraichtal

Freiwillige Feuerwehr Kraichtal

Winterdienst

Artikel vom 20.12.2023

Zwei unterschiedliche Einrichtungen und dennoch haben sie eines gemeinsam, sie können ihre Aufgabe nicht erfüllen, wenn Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß geparkt sind.
Bitte prüfen Sie vor dem Verlassen Ihres Fahrzeuges, ob noch eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,05 Meter vorhanden ist. Winterdienstfahrzeuge mit Schneeschild benötigen jedoch eine Durchfahrtsbreite von 3,70 Meter.
Bei versetzt parkendenden Fahrzeugen ist ein Abstand von mindestens 10 Meter zwischen den Fahrzeugen einzuhalten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass nur geräumt und gestreut werden kann, wenn die Winterdienstfahrzeuge die Straße ohne Behinderung passieren können.
Die Stadt Kraichtal ist Ihnen auch dankbar, wenn Sie mithelfen, in der Winterzeit dafür Sorge zu tragen, dass die Hydranten frei zugänglich sind. Einen Hydranten finden Sie mit Hilfe des unten dargestellten Schildes.

Räum- und Streupflicht für Straßenanlieger Nach der geltenden Streupflicht-Satzung sind Straßenanlieger verpflichtet, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht besteht grundsätzlich für alle dem Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden und von diesem zu nutzenden Flächen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Abkürzungs- oder Bequemlichkeitsfußwege. Hierbei handelt es sich in der Regel um Wege, auf die der Fußgängerverkehr nicht angewiesen ist und setzt voraus, dass das Ziel ohne größere Umwege auf geräumten und gestreuten Gehwegen erreicht werden kann. Nicht zu räumende und zu bestreuende Abkürzungsund Bequemlichkeitswege wurden von der Stadt mit dem Hinweisschild versehen, dass kein Winterdienst erfolgt. Sofern Gehwege nicht vorhanden sind, müssen Straßenanlieger zur Sicherstellung eines gefahrlosen Fußgängerverkehrs einen 1,2 Meter breiten Streifen am Rand der Fahrbahn von Schnee und Eis befreien. Die Verpflichtung zu räumen und zu streuen kann auch an mehreren angrenzenden Straßen bestehen (z. B. Eckgrundstück, durchlaufendes Grundstück), unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugang vorhanden ist. Ebenso sind Wohnwege und Treppenanlagen von Anliegern so zu räumen und zu streuen, dass die Sicherheit für Benutzer gewährleistet ist. Als Straßenanlieger gelten entweder Eigentümer oder Besitzer (z. B. Mieter oder Pächter) von Grundstücken, die mit einer Straße eine gemeinsame Grenze haben. Ein Grundstück grenzt auch dann an eine Straße, wenn zwischen dem Grundstück und der Straße eine zur Verkehrsfläche gehörende Stützmauer, eine Böschung oder ein Grünstreifen liegt.
Die Räum- und Streupflicht ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zeitlich limitiert und besteht während des Zeitraums des allgemeinen Tagesverkehrs. Gehwege müssen danach grundsätzlich werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee beziehungsweise Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung endet um 20 Uhr. Um entsprechende Beachtung der Räum- und Streupflicht für Straßenanlieger wird gebeten