Stadt Kraichtal gibt Startschuss für den Bau-Turbo
Ende Oktober 2025 trat das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und Wohnraumsicherung“ in Kraft. Dieses beinhaltet eine umfassende Änderung des Baugesetzbuches (BauGB), die auch unter dem Namen „Bau-Turbo“ bekannt ist. In seiner Sitzung am 21. Januar 2026 hat der Gemeinderat der Stadt Kraichtal der grundsätzlichen Anwendung des „Bau-Turbo“ zugestimmt.
Im Rahmen des „Bau-Turbo“ wurden verschiedene neue Befreiungstatbestände vom Bauplanungsrecht durch die geänderten bzw. ergänzten §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3 b und 246 e BauGB
geschaffen. Diese Tatbestände finden lediglich auf die Schaffung von Wohnraum Anwendung, sofern die Stadt die gemeindliche Zustimmung nach § 36 a BauGB erteilt.
Im Rahmen des geänderten § 31 Abs. 3 BauGB kann in einem deutlich erweiterten Rahmen von den Festsetzungen von Bebauungsplänen abgewichen werden. Erteilte Befreiungen sollen auf mehrere vergleichbare Bauvorhaben angewendet werden.
Bisher mussten sich Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich – also wenn kein Bebauungsplan vorliegt - entsprechend § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügen. Gemäß des neuen § 34 Abs. 3 b BauGB kann von diesem Erfordernis des Einfügens abgewichen werden.
Den Kern des „Bau-Turbo“ stellt der neue § 246 e BauGB dar. Hiernach kann von allen Vorschriften des BauGB oder von aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften (z. B. Bebauungspläne) abgewichen werden.
Die Verwaltung wurde beauftragt Leitlinien zu erarbeiten, die der Verwaltung und dem Gemeinderat, aber auch Architekten und Bauherren als Orientierung für die Anwendung der neuen Regelungen regeln dienen sollen. Diese wurden durch den Rat in der Sitzung am 25. März 2026 beschlossen.
Der Anwendung des § 31 Abs. 3 BauGB (Befreiung von Bebauungsplänen) wird Grundsätzlich zugestimmt. Eine erteilte Befreiung soll für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans gelten, was einer faktischen Änderung des Bebauungsplans entspricht. Die Entscheidung, ob in einem Gebiet eine bestimmte Art der Befreiung zugelassen wird, wird erst bei Vorliegen einer konkreten Anfrage getroffen. Gewerbe- und Industriegebiete werden von der Anwendung ausgeschlossen, da der Gebietscharakter erhalten bleiben soll.
Der neue § 34 Abs. 3 b BauGB (Abweichen vom Einfügetatbestand) soll grundsätzlich angewendet werden. Um ein homogenes Stadtbild zu wahren, sollen sich Vorhaben hinsichtlich der von Außen wahrnehmbaren Höhe jedoch weiterhin in die nähere Umgebung einfügen. Von den übrigen Bestandteilen des Einfügetatbestands kann abgewichen werden.
Der Anwendung des neuen § 246 e BauGB wird ebenfalls grundsätzlich zugestimmt. Vorhaben im Außenbereich sollen allerdings eine Erweiterung der vorhandenen Siedlungsstruktur darstellen. So wird die Entstehung von Splittersiedlungen verhindert.
Die notwendige Zustimmung nach § 36 a BauGB kann unter der Bedingung erteilt werden, dass durch die Bauherren ein städtebaulicher Vertrag unterzeichnet wird. In den Anwendungsfällen der § 34 Abs. 3 b und § 246 e BauGB, kann dies von Seiten der Stadt Kraichtal gefordert werden.
Bei Fragen zum „Bau-Turbo“ oder zu den Leitlinien der Stadt Kraichtal, steht Ihnen das Sachgebiet Baurecht und Planung gerne zur Verfügung. Untenstehend finden Sie die Leitlinien der Stadt Kraichtal, sowie die bisherigen Gemeinderatsvorlagen zu diesem Thema.
Leitlinien zum Bau-Turbo (PDF-Dokument, 56,92 KB, 30.03.2026)
Gesetzliche Änderungen im Rahmen des Bau-Turbo (PDF-Dokument, 71,01 KB, 30.03.2026)
GR-Vorlage Informationen zu den gesetzlichen Änderungen (PDF-Dokument, 83,11 KB, 30.03.2026)
GR-Vorlage Beschluss Bau-Turbo (PDF-Dokument, 75,59 KB, 30.03.2026)





