Grundsteuerreform 2025
Ab 2025 wird die Grundsteuer nach dem neuen Landessteuergrundgesetz Baden-Württemberg erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Grundsteuer in 2018 für verfassungswidrig erklärt. Doch wie wird die neu zu zahlende Grundsteuer berechnet? Welche Schritte gehen Finanzamt und die Stadtverwaltung Kraichtal bis zur neuen Grundsteuer in 2025? Worauf Sie als Eigentümerin oder Eigentümer achten müssen und wann Sie mit weiteren Informationen rechnen können, erfahren Sie in diesem Artikel.
Die neue Grundsteuer
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 wurde die Reform der bisherigen Grundsteuer notwendig. Die bisher für die Bemessung von Grundstücken verwendeten Einheitswerte erklärte das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig.
Aus diesem Grund müssen alle Grundstücke sowie Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu bewertet werden.
Der Gesetzgeber ermöglichte den Ländern, ein eigenes Grundsteuerrecht einzuführen (Grundgesetz vom November 2019). Baden-Württemberg führte im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz ein.
Für 2024 wird die Grundsteuer noch nach dem alten Recht festgesetzt und erhoben. Ab 2025 wird die neue Grundsteuer nach dem Landesgrundsteuergesetz in Baden-Württemberg eingeführt.
Doch was genau bedeutet das für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer?
Update vom 19.12.2024
Update vom 21.11.2024
Der Gemeinderat der Stadt Kraichtal hat die Grundsteuerhebesätze für das Jahr 2025 auf Vorschlag der Stadtverwaltung für die Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke) auf 370 % und für die Grundsteuer B (Wohn- und Gewerbegrundstücke) auf 240 % festgesetzt. Beide Hebesätze lagen bisher bei 350 %.
Mit den beschlossenen Hebesätzen können die Grundstückseigentümer die künftige Steuerbelastung für ihr Grundstück selbst errechnen, indem der Grundsteuermessbetrag, den das Finanzamt per Bescheid mitgeteilt hat, mit dem Hebesatz der Stadt multipliziert wird.
Die Stadt hat sich in der Festlegung der Hebesätze am Ziel der Aufkommensneutralität orientiert. Die Hebesätze wurden so berechnet, dass die Stadt Kraichtal im Jahr 2025 in der Summe bei der Grundsteuer A und bei der Grundsteuer B wieder dieselben Steuereinnahmen erzielen wird wie im Jahr 2024. Nach den vorliegenden Daten ist bei der Grundsteuer A im Jahr 2025 mit Einnahmen in Höhe von 109.901 € zu rechnen, im Jahr 2024 waren es 111.262 €. Bei der Grundsteuer B werden im Jahr 2025 Steuereinnahmen in Höhe von 1.445.671 € erwartet, im Jahr 2024 waren es 1.466.247 €. Zu den geringfügig geringeren Einnahmen im Jahr 2025 gegenüber 2024 kommt es aufgrund der Abrundung der rechnerisch ermittelten Hebesätze auf volle Zehner (exakt ermittelt ergäbe sich ein Hebesatz von 374 % bzw. 243 %).
Die Stadt hat damit das Versprechen gehalten, die Grundsteuerreform nicht für Steuererhöhungen zu nutzen. Stadt und Gemeinderat konnten mit der Festlegung der Hebesätze dafür Sorge tragen, dass die Grundstückseigentümer in der Summe nicht stärker belastet werden als bisher. Es steht aber weder im Ermessen der Stadt noch des Gemeinderats, Verwerfungen bezüglich einzelner Grundstücke in Form von Mehr- und Minderbelastungen zu verhindern oder auch nur abzuschwächen. Die Veränderungen sind ein direktes Ergebnis aus den Festlegungen des Grundsteuergesetzes des Landes Baden-Württemberg, sie sind damit dem Grunde nach auch beabsichtigt.
Bei einem großen Teil der Wohn- und Gewerbegrundstücke ergibt sich eine Veränderung der Steuerbelastung im Jahr 2025 gegenüber dem Jahr 2024 um weniger als 100 €, nach oben oder nach unten. Dies ist bei 3.339 von 5.987 Grundstücken im Stadtgebiet der Fall. Bei einzelnen Grundstücken ergeben sich aber auch Veränderungen von 1.000 € und mehr. In der Summe kann jedoch festgestellt werden, dass das Verhältnis zwischen Gewinnern und Verlieren der Reform etwa ausgeglichen ist. 3.043 Grundstückeigentümer können sich über eine sinkende Grundsteuerbelastung freuen, 2.944 Grundstückseigentümer müssen eine höhere Steuerbelastung verkraften.
Die Festlegung der Hebesätze für das Jahr 2025 ist ein wichtiger Meilenstein in der Umsetzung der Reform. Im nächsten Schritt werden die Daten verarbeitet und durch einen Dienstleister die Steuerbescheide gedruckt. Zum aktuellen Zeitpunkt steht noch nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Steuerbescheide den Bürgern zugestellt werden. Der Termin wird gesondert bekannt gegeben.
Für Bürgerinnen und Bürger, die sich weitergehend informieren möchten, ist nachfolgend die Präsentation zur Grundsteuerreform aus der Gemeinderatssitzung vom 21.11.2024 verlinkt.
Antworten auf häufige Fragen (FAQ)
Wer ist von der Grundsteuerreform betroffen?
Betroffen sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz (Mieteigentum, Eigentum von Grundstücken).
Welche Grundstücke sind von der Reform betroffen?
Betroffen sind bebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A).
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Es gibt zwei Arten von Grundsteuer:
- Grundsteuer A bezeichnet das land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
- Grundsteuer B bezeichnet die Grundsteuer für das sonstige Grundvermögen, die bebauten und unbebauten Grundstücke.
Damit die Grundsteuer nach neuem Recht ermittelt werden kann, haben die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bis 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung abgegeben.
Die Grundsteuer wird weiterhin in drei Verfahrensschritten berechnet.
Schritt 1: Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert
Im ersten Schritt ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert aus Bodenrichtwert und Grundstücksfläche.
1. Bewertungsverfahren Finanzamt
Grundsteuer x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
Schritt 2: Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuermessbetrag
Das Finanzamt legt auf Basis der eingegangenen Grundsteuererklärung den Grundsteuermessbetrag fest. Dieser wird an die Verwaltungen und Kommunen übermittelt.
Die steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger erhalten vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid.
2. Messbetragsverfahren Finanzamt
Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Schritt 3: Die Stadt Kraichtal berechnet die neue Grundsteuer
Die Stadtverwaltung multipliziert den vom Finanzamt übermittelten Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz. Daraus ergibt sich die nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer. Der Hebesatz wiederum wird durch den Gemeinderat festgelegt – voraussichtlich im letzten Quartal 2024.
Die nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer für 2025 wird den Bürgerinnen und Bürgern mit dem Grundsteuerbescheid ab Januar 2025 mitgeteilt.
3. Festsetzung und Erhebung Stadt Kraichtal
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuerbetrag
Wie hoch wird die künftige Grundsteuer ausfallen?
Die zukünftige Grundsteuerbelastung für ein Grundstück lässt sich errechnen, indem der durch das Finanzamt bekanntgegebene Grundsteuermessbetrag für ein Grundstück mit dem Hebesatz der Stadt multipliziert wird. Der Hebesatz für landwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) wurde für das Jahr 2025 auf 370 % festgesetzt, der Hebesatz für Wohn- und Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B) beträgt ab dem Jahr 2025 240%.
Wie sah die Besteuerung im Bereich Wohnen nach altem Recht aus und wie fällt sie nach neuem Recht aus?
Um das neue Recht zu verstehen ist es wichtig, die wichtigsten Aspekte des bestehenden Rechts zu kennen.
Berechnung nach bisherigem Recht
Für ältere Einfamilienhäuser mit großem Grundstück richtete sich die Festsetzung des Einheitswertes nach dem Gebäudewert. Gleiches galt auch für Eigentumswohnungen. Beide Gebäudearten hatten etwa gleich hohe Grundsteuerbelastungen.
Die Grundstücksgröße fiel bei der Berechnung wenig ins Gewicht.
Berechnung nach der Reform
Für zum Beispiel ältere Einfamilienhäuser mit großem Grundstück beziehungsweise Eigentumswohnungen richtet sich die Festsetzung des zukünftigen Messbetrags ausschließlich nach der Grundstücksgröße. Die Bebauungsart wird wenig ins Gewicht fallen.
Warum musste die Feststellungserklärung überhaupt abgegeben werden?
Die für die Feststellungserklärung notwendigen Daten sind zwar grundsätzlich alle vorhanden, jedoch nicht vollumfassend und technisch verwendbar.
Aus diesem Grund mussten alle Steuerpflichtigen bis 31. Januar 2023 eine Erklärung abgeben. Dazu aufgefordert wurden sie mit der Allgemeinverfügung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 9. März 2022, veröffentlicht am 30. März 2022.
Maßgebend für die Feststellungserklärung waren die Verhältnisse zum 1. Januar 2022. Wer am Stichtag Eigentümerin oder Eigentümer eines Objekts war, musste für den Besitz eine Feststellungserklärung abgeben.
Nachfolgende Informationen mussten mit der Feststellungserklärung eingereicht werden:
- Aktenzeichen des Finanzamtes
- Das zuständige Finanzamt, Lage des Grundstücks, Gemarkung
- Name, Adresse & Geburtsdatum des/der Eigentümer*in
- Steuernummer und Identifikationsnummer
- Postempfänger (bei Bedarf)
- Grundbuchblatt
- Flurstücksnummer
- Fläche des Grundstücks in m²
- Miteigentumsanteil (z.B. bei Eigentumswohnung)
- Bodenrichtwert in der zugehörigen Bodenrichtwertzone
- Nutzung (z.B. überwiegend zu Wohnzwecken)
- Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Ertragsmesszahl und Nutzungsart
Wann werden die Steuerbescheide für das Jahr 2025 versandt?
Derzeit liegen noch keine Informationen über den Versandzeitpunkt der Grundsteuerbescheide vor.