Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Die gängige Praxis, pflanzliche Abfälle durch Verbrennen zu beseitigen, entspricht nicht mehr den heutigen umweltrechtlichen Anforderungen.
In Baden-Württemberg darf zwar ausnahmsweise Grünabfall, der im Außenbereich auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfällt, dort verbrannt werden.
Diese Ausnahmen sind jedoch zwischenzeitlich strenger auszulegen. Das betrifft sowohl Landwirte, Gärtner als auch Privatpersonen.
Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle sollen am besten verwertet werden. Man kann die Grünabfälle verrotten lassen, indem man sie liegen lässt, untergräbt, unterpflügt oder auf dem eigenen Grundstück kompostiert. Darüber hinaus können Gartenabfälle bei den Grüngutsammelplätzen des Landkreises in haushaltsüblichen Mengen abgegeben werden. Gewerbebetriebe (Landwirte, Gärtner etc.) müssen die Abfälle vorrangig selbst verwerten oder können auch direkte Anlieferungen an geeignete Verwertungsanlagen (z.B. Kompostieranlagen, Biomassekraftwerke) vornehmen.
Nur noch in den Fällen, in denen die pflanzlichen Abfälle nicht auf dem Grundstück belassen werden können und eine Abfuhr technisch nicht möglich oder unzumutbar ist (z.B. sehr steile und schwer zugängliche Flächen), darf eine Beseitigung durch Verbrennen im Außenbereich durchgeführt werden.
Eine Ausnahme stellt auch mit Feuerbrand befallenes Pflanzenmaterial dar, da dies nicht in die Kompostierung gegeben werden darf.
Sofern ein nachweislicher Ausnahmefall gegeben ist, dürfen die pflanzlichen Abfälle im Außenbereich verbrannt werden.
In diesem Fall sind jedoch wichtige Regeln zu beachten:
Ein flächenhaftes Abbrennen oder das Mitverbrennen von Altholz und anderen Abfällen ist verboten. Abfälle sind zu Haufen zusammenzufassen. Um sicherzustellen, dass keine Tiere in Mitleidenschaft gezogen werden, sind die Abfälle erst kurz vor dem eigentlichen Verbrennen aufzuschichten. Der Verbrennungsvorgang muss kontrollierbar bleiben (z.B. durch Pflügen eines Randstreifens).
Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Durch Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen, keine erheblichen Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
Es sind Mindestabstände einzuhalten:
- 100 Meter von Bundes- Landes- und Kreisstraßen
- 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen.
Bei starkem Wind und in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrannt werden. Glut und Feuer müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
Auch wenn das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle in Ausnahmefällen abfallrechtlich zulässig ist, muss der Verursacher sicherstellen, dass sämtliche sonstigen rechtlichen Anforderungen (z.B. Naturschutz) eingehalten werden.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb von Ortschaften ist grundsätzlich unzulässig.
Wir weisen darauf hin, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Das Landratsamt Karlsruhe als untere Abfallrechtsbehörde erteilt keine Ausnahmegenehmigung zum Verbrennungsverbot.
Der Entsorgungspflichtige (Grundstückseigentümer, Bewirtschafter etc.) hat selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen zu einer Ausnahme von der Verwertungspflicht gegeben sind und muss dies auf Nachfrage belegen können.