Hundehaltung
Verunreinigungen durch Hundekot
In letzter Zeit werden vermehrt Verschmutzungen auf Gehwegen und öffentlichen Plätzen im innerörtlichen Bereich gemeldet. Die tierischen Hinterlassenschaften stellen regelmäßig ein großes Ärgernis dar.
Wir weisen darauf hin, dass Hundebesitzer darauf zu achten haben, dass die Tiere ihre Notdurft nicht auf Geh- und Fußwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, Parkplatz- und Böschungsflächen, Pflanzbeeten oder privaten Gärten verrichten. Auch im Außenbereich sind in Banketten oder auf privaten Grundstücken abgelegte Exkremente ein störender Anblick und werden spätestens bei Mäh- und Pflegearbeiten zu einem Ärgernis.
Sollte das ausgeführte Tier dennoch Rückstände hinterlassen, ist der verantwortliche Halter bzw. Führer nach den Bestimmungen der Polizeilichen Umweltschutzverordnungder Stadt Kraichtal dazu verpflichtet, die abgelegten Exkremente sofort zu entfernen.
Wir empfehlen deshalb allen Hundehaltern, die dazu notwendigen Utensilien mitzunehmen, bzw. die in jedem Stadtteil an folgenden Standorten aufgestellten Tütenspender zu benutzen:
- Bahnbrücken: Obere Bergstraße 21, Gochsheim: Hintere Gasse 10
- Landshausen: Bandhausstr./Ecke Nelkenstraße
- Menzingen: Frühlingsstraße 33
- Münzesheim: Weg bei den Verbrauchermärkten
- Neuenbürg: Dorfplatz, Prof.-Hubbuch-Str. 39
- Oberacker: In den Brunnengärten 9
- Oberöwisheim: Feuerwehrhaus Bachstr. 48
- Unteröwisheim: CVJM Sportplatz
An diesen Standorten wurden Abfallbehälter angebracht, so dass die gebrauchten Tüten dort entsorgt werden können oder zuhause im privaten Restmüllbehälter.
Freilaufende Hunde
Dem Ordnungsamt werden ferner immer wieder Beschwerden über freilaufende Hunde zugetragen. Gemäß den Bestimmungen der Polizeilichen-Umweltschutzverordnung sind Hunde so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
Innerorts sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die jederzeit zuverlässig durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Der Führer eines Hundes muss körperlich in der Lage sein, diesen zu halten.
Lärmbelästigung durch Hundegebell
Des Weiteren gehen in den letzten Wochen vermehrt Beschwerden über Lärmbelästigungen durch Hundegebell beim Ordnungsamt ein. Wir verweisen auch hier auf die geltenden Vorschriften der Polizeilichen
Umweltschutzverordnung und appellieren an die Halter von Hunden, ihre Tiere so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Hundegebell mehr als vermeidbar belästigt wird.
Die rechtliche Konsequenz einer Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit, deren Ahndung eine Geldbuße nach sich ziehen kann. Solche Verfahren lassen sich durch Beachtung der Bestimmungen der Polizeilichen Umweltschutzverordnung vermeiden.