Geburt: ChangeMe

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Geburt

Geburt

Die Geburt eines Kindes ist immer ein aufregendes Ereignis. Informieren Sie sich auf dieser Seite über alle Formalitäten, die Sie nun erledigen müssen. Weiter steht Ihnen unsere Standesbeamtin gerne bei Fragen zur Verfügung. 

Anmeldung und Beurkundung der Geburt

Die Beurkundung der Geburt erfolgt beim Standesamt des Geburtsortes. Das heißt, wenn das Kind beispielsweise in Bruchsal im Krankenhaus geboren wurde, ist das Standesamt Bruchsal für die Beurkundung zuständig.

Anzeigepflicht und Anzeigefrist

  • Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt anzuzeigen. Fällt das Fristende auf einen Sonntag oder Feiertag, so verlängert sich die Frist auf den folgenden Werktag.

  • Eine Totgeburt ist spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag anzuzeigen.

  • Die Hausgeburt muss persönlich von einem Elternteil oder einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, beim Standesamt angezeigt werden.

  • Die Krankenhäuser zeigen die Geburten schriftlich an. Für die Geburtsbeurkundung kann bereits im Krankenhaus eine schriftliche Geburtsanzeige ausgefüllt werden und die erforderlichen Unterlagen können abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen für die Geburtsbeurkundung können vom Familienstand, der Staatangehörigkeit und den persönlichen Umständen abhängen. Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen.

  • Ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme über die Geburt (Hausgeburt)
  • Personalausweis/e oder Reisepass/Reisepässe der Mutter bzw. der Eltern oder ein anerkannter Passersatz

Wenn die Eltern verheiratet sind:

  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

    oder

  • Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern

  • Bei Eheschließung im Ausland: Internationaler Auszug aus dem Heiratseintrag oder Heiratsurkunde mit Übersetzung und ggf. Überbeglaubigung

Wenn die Mutter ledig ist:

  • Geburtsurkunde der Mutter

Wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist:

  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

    oder

  • Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter sowie ein rechtskräftiger Scheidungsbeschluss bzw. eine Sterbeurkunde

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft bereits anerkannt wurde oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll:

  • Beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung
  • Geburtsurkunde des Vaters

Bei ausländischen Eltern:

  • Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen

    Ausländische Urkunden:

    • Sind mit einer Übersetzung vorzulegen, die durch einen in Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer vorgenommen wurde
    • Bedürfen in der Regel einer Überbeglaubigung

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Gebühren

Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Sie erhalten einmalig drei kostenlose Geburtsurkunden für die Beantragung des Elterngeldes, des Kindergeldes und des Mutterschaftsgeldes. Jede weitere Geburtsurkunde kostet 20 €.

Vornamen und Familiennamen eines Kindes

Nach deutschem Recht gibt es folgende Möglichkeiten für die Wahl der Namen:

Vornamen

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie den Vornamen ihres Kindes gemeinsam bestimmen. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.

Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,

  • die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, wie z.B. Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen oder
  • die das Kindeswohl beeinträchtigen.

Tipp: Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel oder im Internet erhältlich.

Familienname (Geburtsname)

Bei der Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) müssen Sie als Eltern Folgendes beachten:

  • Sie sind miteinander verheiratet und führen einen Ehenamen. Das Kind erhält dann Ihren Ehenamen als Geburtsnamen.
  • Sie sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen. Sie können dann entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
  • Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind dessen Familiennamen. Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie dem Kind auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Das geht aber nur mit dessen Einwilligung.
  • Sie sind nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Dann können Sie entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

Hinweis: Bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Namensgebung in der Regel nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, geregelt. Genaue Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates.

Vaterschaftsanerkennung

Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft zuerst anerkannt werden, damit der Vater in das Geburtenregister eingetragen werden kann. Diese Erklärung kann auch beim Standesamt abgegeben werden. Die Vaterschaft kann jederzeit anerkannt werden, auch vor der Geburt des Kindes. Die Mutter des Kindes muss der Anerkennung der Vaterschaft zustimmen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass des Vaters
  • Personalausweis oder Reisepass der Mutter
  • Geburtsurkunde des Kindes, wenn die Geburt des Kindes bereits beurkundet ist
  • Heiratsurkunde und Scheidungsbeschluss der Mutter, wenn die Mutter bereits verheiratet war

Hinweis: Es können weitere Unterlagen verlangt werden. Bitte erkundigen Sie sich beim Standesamt.
Die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung der Mutter ist gebührenfrei.

Nachbeurkundung von einer Geburt im Ausland im deutschen Geburtenregister

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Antragsberechtigt sind:

  • das Kind,
  • die Eltern des Kindes,
  • Ehegatte oder Lebenspartner des Kindes,
  • Kinder des Kindes.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

Sollten Sie Interesse an einer Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister haben, nehmen Sie bezüglich der erforderlichen Unterlagen bitte mit dem zuständigen Standesamt Kontakt auf.

Die Gebühr für die Nachbeurkundung beträgt 160 €.