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Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf diese und andere Fragen rund um das Thema "Gespilltete Abwassergebühr"
Die Abwassergebühr wurde früher ausschließlich nach dem sogenannten „Frischwassermaßstab“ erhoben. Das bedeutet, dass die veranlagte Abwassermenge genau dem Frischwasserverbrauch entspricht. Dieser Frischwasserverbrauch wird durch den normalen Hauswasserzähler ermittelt. Nun wird die Abwassergebühr gesplittet, in eine Schmutzwassergebühr als auch eine Niederschlagswassergebühr.
Die Schmutzwassergebühr wird wie bisher aus der abgenommenen Frischwassermenge berechnet.
Grundlage für die Gebührenerhebung sind alle überbauten und darüber hinaus befestigten Flächen (versiegelten Flächen), unter Berücksichtigung ihrer Wasserdurchlässigkeit, über die Niederschlagswasser entweder direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird.
Die Stadt Kraichtal hat bereits alle abflussrelevanten Flächen im Rahmen eines sogenannten „Befliegungsverfahrens“ ermittelt. Bei dem Verfahren wurden alle Grundstückseigentümer beteiligt. Anhand eines Fragenbogens konnten die von der Stadt ermittelten versiegelten Flächen überprüft und gegebenenfalls berichtigt werden. Außerdem wurde die Abflussart abgefragt.
Mit Urteil vom 11.03.2010 (AZ: 2 S 2938/08) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim entschieden, dass die Erhebung einer einheitlichen Abwassergebühr, nach dem so genannten Frischwassermaßstab, gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip verstößt. Dies hat zur Folge, dass alle Kommunen in Baden-Württemberg nun eine sogenannte „Gesplittete Abwassergebühr“ einführen mussten bzw. noch müssen.
Durch die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wird eine Umverteilung der Gebühren erzielt, damit die tatsächliche Niederschlagswasserableitung Berücksichtigung findet.
Schmutzwassergebühr = Wasserverbrauch in Kubikmeter x Gebührensatz für Schmutzwasser (2,18€)
Niederschlagswassergebühr = Abflussrelevante Fläche in Quadratmeter x Gebührensatz für Niederschlagswasser (0,41€)
Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung vom 8. November 2011 die folgenden einheitlichen Gebührensätze für die Jahre 2010 - 2012 beschlossen:
Schmutzwassergebühr = 2,18€/Kubikmeter
Niederschlagswassergebühr = 0,41€/Quadratmeter
Üblicherweise ist eine Dachfläche direkt über ein Regenfallrohr an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen. Garagenzufahrten wurden früher oft mit einem Gefälle zur Straße hin errichtet. Gelangt das Niederschlagswasser von dort auf die Straße und anschließend über den Straßeneinlauf in den öffentlichen Kanal, ist die Fläche indirekt angeschlossen. Die baurechtlichen Bestimmungen lassen allerdings eine solche Entwässerung nicht zu.
Der Gemeinderat der Stadt Kraichtal hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 8. Dezember 2010 die folgenden vier Versiegelungsgrade festgelegt:
a) Vollständig versiegelte Flächen
Diese werden mit einem Faktor von 0,9 berücksichtigt.
Hierzu gehören beispielsweise Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen und Pflaster oder Platten mit geschlossenen Fugen.
b) Stark versiegelte Flächen
Diese werden mit einem Faktor von 0,6 berücksichtigt.
Hierzu gehören beispielsweise Pflaster, Platten und Verbundsteine.
c) Wenig versiegelte Flächen
Diese werden mit einem Faktor von 0,3 berücksichtigt.
Hierzu gehören beispielsweise Kies, Schotter, Rasengittersteine und Gründächer.
d) Nicht versiegelte Flächen
Diese werden mit einem Faktor von 0,0 berücksichtigt.
Hierzu gehören beispielsweise Rasenflächen, Blumen- und Gemüsebeete und Gärten sowie Flächen, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind.
Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, gilt folgendes:
1. Bei Regenwasserbenutzung ausschließlich zur Gartenbewässerung werden die Flächen um 8 Quadratmeter je Kubikmeter Fassungsvolumen reduziert.
2. Bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 Quadratmeter je Kubikmeter Fassungsvolumen reduziert.
Die Zisternen müssen allerdings gleichzeitig folgende Merkmale erfüllen:
Einzelne Regentonnen zählen also nicht zu den Zisternen.
Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, werden nicht berücksichtigt.
Sofern das Wasser über einen Notüberlauf oder einem gedrosseltem Ablauf auf dem Grundstück verbleibt, gilt die Fläche als nicht angeschlossen und wird daher auch nicht bei der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt.
Eine Fläche, die an eine Sickermulde, einem Mulden-Rigolen-System der an eine vergleichbare Anlage, mit Notüberlauf oder gedrosseltem Ablauf in die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist, wird mit einem Faktor von (zusätzlich) 0,3 berücksichtigt.
Mit dem gesplitteten Maßstab wird keine zusätzliche Gebühr eingeführt. Deshalb erzielt die Stadt auch keine Mehreinnahmen. Die bisherige Abwassergebühr wird lediglich in zwei unterschiedliche Gebührenarten, nämlich die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr, gesplittet. Dadurch werden die Kosten für die Beseitigung und Reinigung des Abwassers verursachergerecht aufgeteilt.
Ob die Gebühren für die Abwasserbeseitigung nach dem gesplitteten Maßstabes für den Grundstückseigentümer ansteigen oder geringer werden hängt von zwei Faktoren
Grundsätzlich gilt, dass Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch, aber wenig abflussrelevanten Flächen, bei der Gebührenhöhe künftig entlastet werden.
Grundstücke mit vergleichsweise geringem Wasserverbrauch, aber vielen abflussrelevanten Flächen, mit einer Erhöhung der Abwassergebühren rechnen müssen. Beispielhaft seien hier Verbrauchermärkte erwähnt.
Alle Faktoren, die eine Änderung der bisher veranlagten abflussrelevanten Flächen von mehr als 10 Quadratmeter zur Folge haben, müssen der Stadt innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Bei Neubauten ist der Grundstückseigentümer ebenfalls verpflichtet, der Stadt die abflussrelevanten Flächen anzuzeigen. Änderungen bzw. Neuveranlagungen müssen anhand eines von der Stadt erstellten Vordruckes gemeldet werden.
Grundsätzlich gilt, dass Niederschlagswasser möglichst ortsnah versickern und nicht in die Kanalisation eingeleitet werden soll.
Jede Fläche die entsiegelt wird, wirkt sich später reduzierend auf die Niederschlagswassergebühr aus. Für Flächen, auf denen das Regenwasser unmittelbar versickert, muss natürlich keine Niederschlagswassergebühr bezahlt werden.
Eine Versickerung von Niederschlagswasser kann durch rechtlich Vorschriften oder technische Besonderheiten (Bodenverhältnisse) eingeschränkt sein. So dürfen beispielsweise Nachbargrundstücke nicht durch die Versickerung oder Ableitung von Niederschlagswasser beeinträchtigt werden.
Die Abrechnung der Nebenkosten mit den Mietern ist Sache des Vermieters.
Auch wenn das Grundstück an ein Trennsystem angeschlossen ist, muss die Niederschlagswassergebühr bezahlt werden, da nicht die Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung eine Rolle spielt, sondern das Maß der Inanspruchnahme (abflussrelevante Fläche).
Alle Flächen bei denen das Abwasser über Rinnen, Regenfallrohre, Einlaufschächte oder zur öffentlichen Straße fließen kann, sind an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen.
Die gesplittete Abwassergebühr muss rückwirkend zum 01.01.2010 eingeführt werden. Deshalb wird das Jahr 2010 zusammen mit der Schlussabrechnung für Wasser und Abwasser des Jahres 2011 korrigiert.
Die Schlussrechnung wird wie gewohnt Ende Januar 2012 zugestellt. Auf dieser Rechnung sind dann bereits die gesplitteten Abwassergebühren aufgeführt.
Stadtverwaltung Kraichtal
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76703 Kraichtal
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Fax: 07250 77-75
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